Apotheken



Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist der gesetzliche Auftrag einer Apotheke. Geregelt wird dies im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung.


Ein Ort, an welchem Arzneimittel und medizinische Produkte abgegeben, geprüft und - zu kleinen Teilen - hergestellt werden, bezeichnet man als Apotheke. Aber auch die Beratung der Patienten, die Aufklärung über Wechselwirkungen einzelner Medikamente zueinander und auf Nebenwirkungen hinzuweisen, ist eine der Hauptaufgaben des Apothekers und des übrigen Apothekerpersonals. Apotheken verkaufen aber zusätzlich auch apothekenübliche Artikel, wie z. B. Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Erzeugnisse und verschiedene andere Waren mit gesundheitsförderndem Bezug.


Da Medikamente Waren besonderer Art sind und diese oft Erklärung und Beratung im besonderen Ausmaß benötigen, dürfen sie nur in Apotheken verkauft werden. Deshalb darf in Apotheken auch nur pharmazeutisch ausgebildetes Personal arbeiten. In jüngerer Zeit dürfen Apotheken Medikamente auch im Versand betreiben, auch über Ländergrenzen hinaus, allerdings benötigen sie dazu eine besondere Versandhandelsgenehmigung.


Ausschließlich staatliche geprüfte Apotheker dürfen eine Apotheke führen. Zum weiteren Personal einer Apotheke können noch Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA oder auch früher Apothekenhelfer genannt) und pharmazeutisch-technische Assistenten gehören. Letztere dürfen Medikamente unter Aufsicht des Apothekers verkaufen. Zusätzlich können auch noch Pharmaziepraktikanten zum Personal gehören, da diese ihr Praktisches Jahr in einer Apotheke absolvieren müssen.


Um eine einheitliche Kennzeichnung in Deutschland für Apotheken einzuführen, hat man sich in Deutschland 1951 endgültig für das, von Fritz Rupprecht Mathieu dafür entworfene, rote Apotheken-A mit weißer Äskulapschlange und Arzneikelch entschieden.


Weltweit gilt als Apothekerzeichen das Grüne Kreuz.


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